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Psychotherapie geht alle an – Teil 11: Behandlungsspielraum und Befugnisse

Der elfte Teil beschäftigt sich mit den Behandlungsmöglichkeiten und -grenzen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

©Kerstin Nussbächer / SRH Wilhelm Löhe Hochschule

Approbierte Psychotherapeuten/-innen dürfen aufgrund der Approbation eigenständig der Heilkunde nachgehen. Dies umfasst neben der Diagnostik auch die Behandlung im jeweiligen Richtlinienverfahren, dem Verfahren, mit dem der/die Psychotherapeut/in arbeitet; z.B. analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie oder systemische Therapie (nur für Erwachsene). Zur Behandlung gehören auch weitere Maßnahmen, wie spezifische therapeutische Interventionen, Kriseninterventionen oder die Anleitung der Bezugspersonen.

Erweiterte Methoden und Techniken

Je nach Ausbildung dürfen Psychotherapeut/-innen die Behandlungen als Einzeltherapie oder auch als Gruppentherapie durchführen. Daneben haben Psychotherapeuten/-innen durch Fort- und Weiterbildungen weitere Methoden und Techniken erlangt und dürfen z. B. übende und suggestive Interventionen, wie Progressive Muskelentspannung, Autogenes Training und Hypnose durchführen.

Im Rahmen eines Gesamtbehandlungsplans dürfen manche Therapeuten/-innen darüber hinaus Katathymes Bilderleben, Rational Emotive Therapie (RET) oder Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) anwenden.

Koordinierende Maßnahmen

Zu den Befugnissen von Psychotherapeuten/-innen gehören daneben auch koordinierende Maßnahmen wie die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransport und psychiatrische häusliche Krankenpflege, Ergotherapie, Soziotherapie und medizinische Rehabilitation sowie die Einweisung von Patientinnen und Patienten aufgrund psychischer Störungen zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus.

Was ist eine Sozitherapie?

Soziotherapie beispielsweise wird u.a. dann eingesetzt, wenn ein Mensch in seiner psychosozialen Funktion aufgrund einer psychischen Störung so eingeschränkt ist, dass er/sie ambulante Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen kann. Daher motiviert, fördert und trainiert der/die Soziotherapeut/-in strukturiert durch Unterstützung und Handlungsanleitung direkt im häuslichen und sozialen Umfeld.

Kosten-Nutzen und Notwendigkeit

Bei allen Behandlungen und Verordnungen greift das Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuch (SGB) V. Das heißt, es sollen die Maßnahmen gewählt werden, die verglichen zu anderen in einem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen. Zudem müssen Leistungen ausreichend, notwendig und zweckmäßig sein.

Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden, da sie z.B. nicht notwendig sind, können von Psychotherapeuten/-innen als individuelle Gesundheitsleistungen (IGel) als Privatbehandlung gegen Selbstbezahlung angeboten werden. Hierzu zählt z.B. eine von einem Menschen gewünschte psychotherapeutische Gespräche, ohne dass eine psychische Störung vorliegt oder die notwendigen Voraussetzungen für eine Psychotherapie gegeben sind.

Grenzen

Psychotherapeuten/-innen dürfen weder Krankschreibungen noch Medikamentenverordnungen vornehmen.

 

Um Interessierten psychotherapeutische Aspekte näher zu bringen, stellt Prof. Dr. Philipp Stang (SRH Wilhelm Löhe Hochschule Fürth) in einer Artikelreihe mit dem Titel „Psychotherapie geht alle an“ verschiedene Schwerpunkte dar. Bei uns sind folgende weitere Artikel erschienen:

Teil 12: Psychische Notfälle und Krisen

Teil 10: Mediakation versus Psychotherapie

Teil 9: Selbsthilfe

Teil 8: Forschung und Wirksamkeit: „Bringt Psychotherapie etwas?“

Teil 7: Ablauf einer Psychotherapie

Teil 6: Psychotherapeutische Diagnostik

Teil 5: Unterschiedliche Psychotherapieformen

Teil 4: Ambulante, teilstationäre und stationäre Behandlung

Teil 3: Wohin geht man?

Teil 2: Berufsfelder

Teil 1: Psychotherapie und deren Zugang

 

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